2.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen (act. 1, S. 2 f.), am 5. Juni 2019 sei ein weiteres Arrestgesuch gestellt worden; dieses sei am 7. Juni 2019 abgelehnt worden, aber noch nicht rechtskräftig. Die Begründung sei bis zur Erhebung der Beschwerde noch nicht vorgelegen. Der Entscheid des Obergerichts vom 24. Juni 2003 stelle einen definitiven (rechtskräftigen) Entscheid dar (act. 1, S. 4). Dennoch sei das Arrestgesuch nicht „ins Blaue“ erhoben worden. Das Arrestgesuch sei dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht worden, sei aber logischerweise im Moment nicht vollziehbar. Das heisse aber