1.5 Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des SchKG (EG SchKG, bGS 241.1) richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 17-21 SchKG sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Vorbehalten bleiben eigene Anordnungen durch das EG SchKG. Dieses sieht in Art. 13 Abs. 1 zum Beispiel vor, dass die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt nach Eingang einer Beschwerde zur Vernehmlassung einlädt, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.