17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 27.). X___ hat als Gläubigerin einen Arrestbefehl gegen Y___ erwirkt, der vom Betreibungsamt A___ aufgehoben wurde, und sie ist damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.