a) Gegen die Aufhebungsverfügung des Betreibungsamtes A___ vom 11. Juni 2006 liess X___ am 20. Juni 2019 Beschwerde mit den eingangs angeführten Begehren erheben (act. 1). b) Mit Entscheid vom 21. Juni 2019 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 3). c) Bei der Beschwerdegegnerin und dem beschwerdebeklagten Amt sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.