{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2019-06-25", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-19-3_2019-06-25.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2019/OG-20190625-AB-19-3-20191023.pdf", "Checksum": "e9b61fb762445557361071ec8e534660"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-19-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 25.06.2019 OG AB-19-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 17. 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Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 19 3\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin X___\n\nvertreten durch: RA lic. iur. F___\n\nBeschwerdegegnerin Y___\n\nvertreten durch: RA M.A. HSG in Law S___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt A___\n\nGegenstand Arrestbefehl\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Die Aufhebungsverfügung vom 11. Juni 2019 des Betreibungsamtes A___ sei aufzuheben.\n\n2. Es sei vorzumerken, dass die Beschwerdeführerin ein (erneutes) Arrestgesuch\ngestellt hat, an die Adresse des Kantonsgerichtspräsidiums Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, dat. 05.06.2019 [bislang zwar mit Dispositiv, aber nicht rechtsmittelwirksam, mit Begründung, beschieden].\n\n3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4. Es sei das Betreibungsamt A___ anzuweisen, vor Vorliegen eines rechtskräftigen\nEntscheides, im Arrestverfahren Nr. SV2 19 103, das Arrestsubstrat aus dem Verfahren SV3 17 194 nicht an die Schuldnerin freizugeben.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Beschwerdegegnerin:\n\n(keine Vernehmlassung eingeholt)\n\nc) des Betreibungsamtes A___\n\n(keine Vernehmlassung eingeholt)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Mit Urteil vom 24. Juni 2003 sprach das Obergericht Appenzell Ausserrhoden Z___,\ngeb. Y___ (nachfolgend Y___), der Veruntreuung sowie des Führens eines\nMotorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte sie mit 18\nMonaten Gefängnis, wobei der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe, unter\nAnsetzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aufgeschoben wurde. Die\nZivilforderung wurde geschützt und Y___, verpflichtet, der Geschädigten X___ CHF\n660‘000.00 zu bezahlen. Der Entscheid ist anschliessend in Rechtskraft erwachsen\n(act. B 2/7).\n\nSeite 2\nb) Am 2. September 2017 gewann die Beschwerdegegnerin im Gewinnspiel der Fernsehsendung „Happy Day“ den Betrag von brutto CHF 1 Mio. (act. 2/2). Die\nBeschwerdeführerin leitete am 27. September 2017 gegen die Beschwerdegegnerin\nbeim Betreibungsamt A___ die Betreibung auf Zahlung von CHF 660‘000.00 ein,\nworauf diese Rechtsvorschlag erhob. Zugleich erwirkte die Beschwerdeführerin\nbeim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Arrestbefehl vom 29. September\n2017 die Verarrestierung der Forderung von Y___ gegenüber der SWISSLOS\nInterkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel, in der Höhe von CHF\n650‘000.00 netto (CHF 1 Mio. abzüglich Verrechnungssteuern von 35 %; Urteil des\nBundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 lit. A.b des Sachverhalts; act.\n2/1).\n\nc) Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Oktober 2017 beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung\nfür den in Betreibung gesetzten Betrag sowie um die Vormerkung, dass damit der\nArrest prosequiert sei. Die Beschwerdegegnerin erhob die Einrede der Verjährung.\nDas Rechtsöffnungsgesuch wurde am 5. März 2018 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018 vom 25. März 2019 lit. A.c des Sachverhalts).\n\nd) Gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung gelangte die Beschwerdeführerin an\nden Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, welcher ihre\nBeschwerde am 2. August 2018 abwies (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018\nvom 25. März 2019 lit. B des Sachverhalts).\n\ne) Gegen den ablehnenden Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts liess X___\nbeim Bundesgericht Beschwerde erheben, wo sie die Aufhebung des obergerichtlichen Erkenntnisses sowie die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in\nder gegen die Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung sowie die Vormerkung der Arrestprosequierung verlangte (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018\nvom 25. März 2019 lit. C des Sachverhalts). Mit Urteil vom 25. März 2019 wies das\nBundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten von\nCHF 9‘000.00 der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2018\nvom 25. März 2019).\n\nSeite 3\nf) Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ersuchte X___ beim Kantonsgericht Appenzell\nAusserrhoden erneut um Bewilligung eines Arrestes für den beim Betreibungsamt\nA___ verarrestierten Betrag von CHF 1 Mio. sowie den Erlass eines\nentsprechenden Arrestbefehls (act. 2/3). Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 wies die\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts das Gesuch kostenfällig ab (act. B 2/4). In der\nFolge ersuchte die Beschwerdeführerin um Begründung des Entscheids (act. 2/5).\n\n"}