42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 28. Mai 2019 an: - RA AA___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben - das beschwerdebeklagte Amt Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 10