Erst dies hätte es dem Betreibungsamt erlaubt, eine korrekte Pfändung vorzunehmen. Indem es bei der Schafzucht nur die Direktzahlungen berücksichtigt und dafür die Einnahmen aus der Vermietung von (Ferien-)Wohnungen vernachlässigt hat (und die Gestehungskosten ebenfalls je nicht ermittelt hat), hat es die massgebenden Verhältnisse nicht umfassend gewürdigt. Anders kann man bezüglich dem Bilderverkauf entscheiden; dieser war im Zeitpunkt der Pfändung offenbar tatsächlich nicht mehr aktuell. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbstredend auch der Schuldner seinen gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff.