Seite 8 Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat das Betreibungsamt B___ vorliegend seine Pflicht, die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig und von Amtes wegen abzuklären, nicht genügend wahrgenommen. Nach dem soeben Gesagten hätte es den Beschwerdeführer bezüglich seiner selbständigen Tätigkeiten sowie der Vermietung der (Ferien-)Wohnungen auffordern müssen, die Erträge, aber auch die Gestehungskosten je detailliert darzulegen. Erst dies hätte es dem Betreibungsamt erlaubt, eine korrekte Pfändung vorzunehmen.