Mieteinnahmen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 und 6 zu Art. 93 SchKG) sowie jeglicher Lohn aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG), wobei in die Pfändung nur das Nettoeinkommen des Schuldners einbezogen wird. Die Gestehungskosten, d.h. die zur Erzielung des Verdiensteinkommens notwendigen Auslagen, bleiben ausser Betracht. Das Nettoeinkommen wird durch deren Abzug vom Bruttoeinkommen ermittelt (BGE 112 III 20 E. 2; GEORGES VONDER MÜHLL,a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG).