2.2.6 Sowohl was die Schafzucht als auch was den Verkauf von Gemälden betrifft, ist der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender zu betrachten (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG). Demgegenüber handelt es sich bei den Einkünften aus dem Vermieten von Wohnungen um Erträge des eigenen Vermögens (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 und 6 zu Art. 93 SchKG).