Insbesondere obliegt ihm etwa die Prüfung, ob der Schuldner tatsächlich Lohnbezüger ist oder ob nicht an Stelle der Lohn- eine Verdienstpfändung vorzunehmen sei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeglicher Mitwirkungspflicht entbunden ist. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich der Pfändung und, soweit möglich, nicht erst vor der Aufsichtsbehörde zu geschehen.