Im Beschwerdeverfahren hat das Betreibungsamt die Beträge zu rechtfertigen, auf welche es bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens bzw. des Existenzminimums abgestellt hat (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 50 zu Art. 93 SchKG; BGE 127 III 572 E. 3; 87 III 104 E. 2). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere obliegt ihm etwa die Prüfung, ob der Schuldner tatsächlich Lohnbezüger ist oder ob nicht an Stelle der Lohn- eine Verdienstpfändung vorzunehmen sei.