Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Erwerbseinkommen jeder Art, das nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, so weit zu pfänden, als es nicht nach dem Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwendig ist. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG).