2.2.3 Das Betreibungsamt B___ führt dazu aus (act. 5, S. 2), der Schuldner habe anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht erwähnt, dass er hobbymässig Schafe züchte und über Akten aus früheren Pfändungsverfahren verfüge das Amt nicht mehr. Dieser habe sodann angegeben, nebst den Versicherungsleistungen über keine weiteren Einkünfte zu verfügen. Anlässlich des Pfändungsvollzuges sei er aufgefordert worden, dem Betreibungsamt die Bankbelege der letzten drei Monate bis 15. November 2018 vorzulegen. Weil er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe das Betreibungsamt die Auszüge direkt bei den Bankinstituten angefordert.