Dieses hätte vorgängig Informationen einholen müssen, wenn es eine völlig andere Bewertung der Schafzucht vornehmen wolle. Die Einschätzung, dass die Direktzahlungen plötzlich pfändbar seien, sei deshalb unangemessen und entbehre jeglicher Grundlage. Die entsprechende Verfügung sei diesbezüglich aufzuheben (act. 1, S. 5). Eine konkrete Berechnung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2018 zeige, das sich an dieser Situation nichts geändert habe und die Schafzucht weiterhin keinen Erlös abwerfe. Es sei davon auszugehen, dass sich das Jahr 2019 gleich präsentiere (act. 1, S. 6).