Am 6. Juli 2010 sei in der Pfändungsurkunde festgehalten worden, der hobbymässig geführte Schafzuchtbetrieb werfe seit mehreren Jahren keinen pfändbaren Übererlös ab bzw. sei gerade knapp selbsttragend. Auf eine Pfändung der Direktzahlungen sei damals verzichtet worden. Das sei auch in einem Pfändungsverfahren im Jahre 2011 und späteren Verfahren so gehandhabt worden. Das Betreibungsamt selbst sei also seit über zehn Jahren davon ausgegangen, dass bezüglich der Schafzucht kein pfändbarer Erlös resultiere. Dieses hätte vorgängig Informationen einholen müssen, wenn es eine völlig andere Bewertung der Schafzucht vornehmen wolle.