Gegen Verfügungen über eine Einkommenspfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 65 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkung