d) Am 25. März 2019 nahm RA AA___ zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8) und am 18. April 2019 äusserte sich das Betreibungsamt B___ nochmals zur Sache (act. 11). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles