1. Die Verfügung des Betreibungsamtes B___ vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben, und es sei eine Pfändung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 474.25 pro Monat zu verfügen. Auf weitere Pfändungen sei zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) des Betreibungsamtes B___: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Schuldner zu seinen weiteren, dem Betreibungsamt nicht mitgeteilten Einkünften neu zu befragen. Sachverhalt A. Übersicht