{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2019-05-14", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-19-2_2019-05-14.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2019/OG-20190514-AB-19-2-20190625.pdf", "Checksum": "2c936b6a396c833f0c81be213d9c94d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-19-2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 14.05.2019 OG AB-19-2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 14. Mai 2019 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr."}], "ScrapyJob": "446973/43/1303", "Zeit UTC": "18.10.2023 06:20:05", "Checksum": "968b65dffc7f49052ba2db953682d429", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 14.05.2019 OG AB-19-2\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 14. Mai 2019 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Entscheid vom 14. Mai 2019\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer und H. Zingg\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 19 2\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nSchuldner\nvertreten durch: RA AA___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Pfändungsvollzug\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes B___ vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben,\nund es sei eine Pfändung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 474.25\npro Monat zu verfügen. Auf weitere Pfändungen sei zu verzichten.\n\n2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei der Schuldner zu seinen weiteren, dem Betreibungsamt nicht mitgeteilten Einkünften neu zu befragen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nIn der Betreibung Nr. 21805508 der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 8. November\n2018 bei A___, C___ eine Pfändung vollzogen (Pfändungsgruppe Nr. 21802235; act. 6/1\nund 6/2). Am 22. Februar 2019 hat das Betreibungsamt B___ die Pfändungsurkunde\nerlassen, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 3‘169.00 festgesetzt\nwurde. Gleichzeitig wurde eine Pfändung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF\n474.25 pro Monat verfügt. Zudem wurden sämtliche landwirtschaftlichen Beiträge\n(Direktzahlungen), auf welche der Schuldner Anspruch hat, gepfändet (act. 3).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 liess A___ am 7. März 2019\nBeschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 8. März 2019 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine\nBeschwerdeantwort einzureichen (act. 4).\n\nSeite 2\nc) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 12. März 2019\n(act. 5).\n\nd) Am 25. März 2019 nahm RA AA___ zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8) und\nam 18. April 2019 äusserte sich das Betreibungsamt B___ nochmals zur Sache (act.\n11).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die angefochtene Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 (act. 3) ist A___ am 25.\nFebruar 2019 zugestellt worden (act. 1, S. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach\nArt. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März\n2019 (act. 1) eingehalten.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17\nSchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte\nSchuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O, N. 41 zu Art.\n17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25).\n\nA___ ist Schuldner in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde\nlegitimiert.\n1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung\nin einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun-\n\nSeite 3\ngen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG;\nAMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar\nSchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren\nvorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale\nErscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern\nder tatsächliche und rechtliche Gehalt.\n\nBei der Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 des Betreibungsamtes B___ handelt es\nsich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne.\n\n1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,\nwo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung\ndes Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.\n17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL,\na.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG;\nAMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f. ).\n\n"}