Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 14. Mai 2019 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 19 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Schuldner vertreten durch: RA AA___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand Pfändungsvollzug Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes B___ vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben, und es sei eine Pfändung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 474.25 pro Monat zu verfügen. Auf weitere Pfändungen sei zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) des Betreibungsamtes B___: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Schuldner zu seinen weiteren, dem Betreibungsamt nicht mitge- teilten Einkünften neu zu befragen. Sachverhalt A. Übersicht In der Betreibung Nr. 21805508 der kantonalen Steuerverwaltung wurde am 8. November 2018 bei A___, C___ eine Pfändung vollzogen (Pfändungsgruppe Nr. 21802235; act. 6/1 und 6/2). Am 22. Februar 2019 hat das Betreibungsamt B___ die Pfändungsurkunde erlassen, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 3‘169.00 festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde eine Pfändung der IV-Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 474.25 pro Monat verfügt. Zudem wurden sämtliche landwirtschaftlichen Beiträge (Direktzahlungen), auf welche der Schuldner Anspruch hat, gepfändet (act. 3). B. Prozessgeschichte a) Gegen die Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 liess A___ am 7. März 2019 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1). b) Mit Verfügung vom 8. März 2019 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4). Seite 2 c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 12. März 2019 (act. 5). d) Am 25. März 2019 nahm RA AA___ zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8) und am 18. April 2019 äusserte sich das Betreibungsamt B___ nochmals zur Sache (act. 11). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die angefochtene Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 (act. 3) ist A___ am 25. Februar 2019 zugestellt worden (act. 1, S. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2019 (act. 1) eingehalten. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O, N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). A___ ist Schuldner in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- Seite 3 gen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Bei der Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 des Betreibungsamtes B___ handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne. 1.4 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f. ). Gegen Verfügungen über eine Einkommenspfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkom- mentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 2. Aufl. 2010, N. 65 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkung Im vorliegenden Pfändungsverfahren geht es um offene Steuerschulden im Umfang von CHF 20‘488.40 (act. 1, S. 2). Dabei hat das beschwerdebeklagte Amt bei einem Einkom- men von insgesamt CHF 3‘643.25 und einem Existenzminimum-Anteil von CHF 3‘169.00 eine pfändbare Quote von CHF 474.25 errechnet (act. 1, S. 2 f. und act. 3). Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer explizit nicht angefochten. Die Pfändung der IV- Rente aus beruflicher Vorsorge im Umfang von CHF 474.25 pro Monat akzeptiert er also. 2.2 Pfändung sämtlicher landwirtschaftlicher Beiträge (Direktzahlungen) Seite 4 2.2.1 Zusätzlich hat das beschwerdebeklagte Amt sämtliche landwirtschaftlichen Beiträge (Direktzahlungen usw.) gepfändet, auf welche der Schuldner Anspruch hat (act. 3, S. 1). 2.2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (act. 1, S. 3), er sei seit 10 Jahren zu 100 % IV-Rentner und erziele aus verschiedenen Sozialversicherungsleis- tungen sowie einer privaten Versicherung ein Einkommen von insgesamt CHF 3‘643.25 pro Monat. Es bestünden keine Aussichten, dass sich sein Gesundheitszustand bis zur Pensionierung signifikant verbessern werde und er werde daher weiterhin auf die Renten angewiesen sein. Seit vielen Jahren züchte er hobbymässig Schafe und erhalte dafür Direktzahlungen. Diese hätten im Jahr 2018 insgesamt CHF 9‘795.30 betragen. Die Schafzucht habe allerdings noch nie einen Gewinn abgeworfen, weil das Halten der Schafe und der Betrieb der erforderlichen Infrastruktur auch erhebliche Kosten verur- sachten. Entsprechend sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens im Jahre 2007 kein Ein- kommen aus der Schafzucht berücksichtigt worden (act. 1, S. 4). Seither habe sich am Umfang der Schafzucht kaum etwas verändert. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Direktzahlungen im vollen Umfang pfändbar sein sollten, ohne dass das Betrei- bungsamt konkret geprüft habe, ob aus der Schafzucht ein pfändbarer Erlös erwirtschaftet worden sei. Er sei in den letzten Jahren auch wiederholt wegen offener Steuerrechnungen gepfändet worden. Am 6. Juli 2010 sei in der Pfändungsurkunde festgehalten worden, der hobbymässig geführte Schafzuchtbetrieb werfe seit mehreren Jahren keinen pfändbaren Übererlös ab bzw. sei gerade knapp selbsttragend. Auf eine Pfändung der Direktzahlun- gen sei damals verzichtet worden. Das sei auch in einem Pfändungsverfahren im Jahre 2011 und späteren Verfahren so gehandhabt worden. Das Betreibungsamt selbst sei also seit über zehn Jahren davon ausgegangen, dass bezüglich der Schafzucht kein pfänd- barer Erlös resultiere. Dieses hätte vorgängig Informationen einholen müssen, wenn es eine völlig andere Bewertung der Schafzucht vornehmen wolle. Die Einschätzung, dass die Direktzahlungen plötzlich pfändbar seien, sei deshalb unangemessen und entbehre jeglicher Grundlage. Die entsprechende Verfügung sei diesbezüglich aufzuheben (act. 1, S. 5). Eine konkrete Berechnung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2018 zeige, das sich an dieser Situation nichts geändert habe und die Schafzucht weiterhin keinen Erlös abwerfe. Es sei davon auszugehen, dass sich das Jahr 2019 gleich präsentiere (act. 1, S. 6). Entgegen den Ausführungen des beschwerdebeklagten Amtes habe er die Bankbelege persönlich abgegeben. Er habe sich aber keine entsprechende Bestätigung ausstellen lassen (act. 8, S. 2). Er habe nichts zu verbergen. Aufgrund der diversen Betreibungsver- fahren in den letzten Jahren sei er davon ausgegangen, dass das Betreibungsamt über Seite 5 seine Situation informiert sei, zumal sich seine Ausgangslage nicht erheblich verändert habe. Er vermiete seit jeher zwei Wohnungen, was dem Betreibungsamt bekannt sei. Er habe daher keine Veranlassung gesehen, dieses darüber zu informieren, dass eine Woh- nung nicht mehr fix an eine bestimmte Person, sondern als Ferienwohnung vermietet werde. Im Übrigen seien die Mieteinnahmen der UBS verpfändet und könnten nur für Zinszahlungen und liegenschaftsbezogene Aufwendungen eingesetzt werden (act. 8, S. 3). Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation müsse er zudem viele Arbeiten durch Dritte erledigen lassen und es sei nicht erkennbar, dass er aus den Mietzinsen ein Einkommen erzielen könne. Alte Bilder habe er lediglich bis Mai 2018 verkauft, weshalb es sich nicht um ein aktuelles Einkommen handle, das er hätte angeben müssen. Abzüglich der Ver- sandkosten und Verkaufsgebühren im Internet habe er mit dieser Tätigkeit ohnehin nur Einkünfte von rund CHF 2‘470.00 erzielt. 2.2.3 Das Betreibungsamt B___ führt dazu aus (act. 5, S. 2), der Schuldner habe anlässlich des Pfändungsvollzuges nicht erwähnt, dass er hobbymässig Schafe züchte und über Akten aus früheren Pfändungsverfahren verfüge das Amt nicht mehr. Dieser habe sodann angegeben, nebst den Versicherungsleistungen über keine weiteren Einkünfte zu verfügen. Anlässlich des Pfändungsvollzuges sei er aufgefordert worden, dem Betreibungsamt die Bankbelege der letzten drei Monate bis 15. November 2018 vor- zulegen. Weil er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe das Betreibungs- amt die Auszüge direkt bei den Bankinstituten angefordert. Dabei sei festgestellt worden, dass der Schuldner regelmässig Gutschriften aus dem Verkauf von Bildern sowie Ein- nahmen aus der Vermietung einer Ferienwohnung erhalte, ohne dass er das Betrei- bungsamt von diesen Einkünften in Kenntnis gesetzt habe. Zudem würden auf seinem Konto bei der Raiffeisenbank B___ nebst der IV-Rente und der Rente aus der beruflichen Vorsorge auch landwirtschaftliche Beiträge (Direktzahlungen) aufgeführt, welche der Schuldner dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzuges ebenfalls nicht angegeben habe. Anstatt den Schuldner neu vorzuladen und ihn betreffend der zusätzlichen Einnahmen (Verkauf von Gemälden, Vermietung von Ferienwohnungen) zu befragen und einzupfänden, habe das Betreibungsamt entschieden, die land- wirtschaftlichen Beiträge zu pfänden, da es sich dabei um zusätzliches pfändbares Einkommen handle und der Schuldner seinen Lebensbedarf mit seinem anderweitigen Einkommen bestreiten könne. Sollte die Einpfändung der landwirtschaftlichen Beiträge aufgehoben werden, so müsste der Schuldner nochmals vorgeladen und detailliert über die Einnahmen aus dem Verkauf der Bilder und der Vermietung der (Ferien-)Wohnung/en befragt werden, damit diese bei der Ermittlung der pfändbaren Quote berücksichtigt und allenfalls gepfändet werden können, unter Berücksichtigung der entsprechenden Aus- lagen. Seite 6 Der Schuldner sei anlässlich jedes Pfändungsvollzuges gesetzlich verpflichtet, dem Betreibungsamt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen (act. 11). Den Verkauf von Bildern während der laufenden Lohnpfändungen habe er nicht angegeben. Somit habe er sich gemäss Art. 163, 169, 292 und 323 StGB strafbar gemacht. 2.2.4 Aus den Belegen des PostFinance-Kontos ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2018 mit Bildern handelte. Im Oktober 2018 gab es lediglich noch zwei Gut- schriften von CHF 13.00 und CHF 60.00 für Teppiche. Vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 erzielte er aus dem Verkauf von Bildern einen Erlös von CHF 3‘243.70 (act. 6/3). Gemäss dem Kreditvertrag mit der UBS AG hat der Beschwerdeführer der Bank sämtliche derzeitigen und künftigen Miet- und Pachtzinseinnahmen abgetreten (act. 9/14, S. 2). Im Jahr 2018 erzielte er Mieteinnahmen von insgesamt CHF 43‘079.00 (vgl. Auszug UBS- Privatkonto, act. 6/4). CHF 19‘250.00 (11 x CHF 1‘750.00) entfallen offenbar auf einen ständigen Mieter („Imageprint“) und CHF 23‘829.00 auf wechselnde Mieterverhältnisse (Ferienwohnung, airnb). Auf den Monat umgerechnet sind dies (aufgerundet) CHF 3‘590.00. 2.2.5 Nach Art. 92 Ziff. 9 und 9a SchKG sind diverse Rentenleistungen nicht pfändbar. Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung ist beschränkt pfändbar, weil sie einen Einkommensverlust ausgleicht und im Unterschied zu den in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a genannten Leistungen nicht nur das Existenzminimum ausgleichen soll (BGE 134 III 182 E. 4 und 134 III 608 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2). Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Erwerbseinkommen jeder Art, das nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, so weit zu pfänden, als es nicht nach dem Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie unbedingt notwen- dig ist. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgeben- den Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegen- Seite 7 über Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren hat das Betreibungsamt die Beträge zu rechtfertigen, auf welche es bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens bzw. des Existenzminimums abge- stellt hat (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 50 zu Art. 93 SchKG; BGE 127 III 572 E. 3; 87 III 104 E. 2). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Ver- hältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere obliegt ihm etwa die Prüfung, ob der Schuldner tatsächlich Lohnbezüger ist oder ob nicht an Stelle der Lohn- eine Verdienstpfändung vorzunehmen sei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeglicher Mitwirkungspflicht ent- bunden ist. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich der Pfändung und, soweit möglich, nicht erst vor der Aufsichts- behörde zu geschehen. Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt voll- ständig dargelegt hat (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 16 zu Art. 93 SchKG; THOMAS WINKLER; in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 93 SchKG). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nach- träglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (GEORGES VONDER MÜHLL,a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG). 2.2.6 Sowohl was die Schafzucht als auch was den Verkauf von Gemälden betrifft, ist der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender zu betrachten (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG). Demgegenüber handelt es sich bei den Einkünften aus dem Vermieten von Wohnungen um Erträge des eigenen Vermögens (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 und 6 zu Art. 93 SchKG). Mieteinnahmen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 93 SchKG; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 und 6 zu Art. 93 SchKG) sowie jeglicher Lohn aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit sind pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG), wobei in die Pfändung nur das Nettoeinkommen des Schuldners einbezogen wird. Die Gestehungskosten, d.h. die zur Erzielung des Verdiensteinkommens notwendi- gen Auslagen, bleiben ausser Betracht. Das Nettoeinkommen wird durch deren Abzug vom Bruttoeinkommen ermittelt (BGE 112 III 20 E. 2; GEORGES VONDER MÜHLL,a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG). Seite 8 Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat das Betreibungsamt B___ vorliegend seine Pflicht, die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig und von Amtes wegen abzuklären, nicht genügend wahrgenommen. Nach dem soeben Gesagten hätte es den Beschwerdeführer bezüglich seiner selbständigen Tätigkeiten sowie der Vermietung der (Ferien-)Wohnungen auffordern müssen, die Erträge, aber auch die Gestehungskosten je detailliert darzulegen. Erst dies hätte es dem Betreibungsamt erlaubt, eine korrekte Pfändung vorzunehmen. Indem es bei der Schaf- zucht nur die Direktzahlungen berücksichtigt und dafür die Einnahmen aus der Vermie- tung von (Ferien-)Wohnungen vernachlässigt hat (und die Gestehungskosten ebenfalls je nicht ermittelt hat), hat es die massgebenden Verhältnisse nicht umfassend gewürdigt. Anders kann man bezüglich dem Bilderverkauf entscheiden; dieser war im Zeitpunkt der Pfändung offenbar tatsächlich nicht mehr aktuell. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbstredend auch der Schuldner seinen gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen ist. Soweit er aus dem Verkauf der Bil- der oder der Schafzucht Einkommen erzielt oder durch die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung höhere Einkünfte generiert hat, als dies früher beim Vermieten von zwei Wohnungen an feste Mieter der Fall gewesen ist, hätte er das dem beschwerdebeklagten Amt gegenüber klar deklarieren müssen. 2.3 Fazit Demzufolge ist die Sache in Gutheissung des Eventualantrages des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt B___ zurückzuweisen. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: Seite 9 1. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, die Pfändungsurkunde vom 22. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an das Betreibungsamt B___ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 28. Mai 2019 an: - RA AA___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben - das beschwerdebeklagte Amt Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 10