42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 19. Mai 2020 an: - X_____, eingeschrieben - Y____, eingeschrieben - Betreibungsamt ____, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 13