Folglich durfte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass neben dem Opel Zafira keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Dass die Pfändungsurkunde vom 13. November 2019 die von der Beschwerdeführerin erwähnten Gegenstände - konkret einen Opel Kadett und eine Luxusuhr - nicht aufführt, ist daher nicht zu beanstanden. 2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Kostenfolgen