2.2.4 In casu hat die Beschwerdeführerin die Existenz der von ihr angeführten Vermögenswerte - einen Opel Kadett sowie eine Luxusuhr - weder mit konkreten Hinweisen noch mit Beweismitteln untermauert. Nach dem soeben Ausgeführten bestanden für das zuständige Betreibungsamt keine Anhaltspunkte, die auf das Vorhandensein solcher Vermögenswerte hinweisen würden. Folglich durfte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass neben dem Opel Zafira keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind.