2.1.8 Im Übrigen ist dem beschwerdebeklagten Amt darin beizupflichten, dass für Fürsorgeleistungen nach Art. 92 Ziffer 8 SchKG prinzipiell ein absolutes Pfändungsverbot gilt. Diese sind selbst dann unpfändbar, wenn sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreiten (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 30 und 35 zu Art. 92 SchKG; THOMAS WINKLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 92 SchKG; BlSchK 2001, 139). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Fürsorgeleistungen rechtswidrig erlangt worden wären (BGE 87 III 6).