Für unterhaltspflichtige Kinder über zehn Jahren ist ein von der Pfändung ausgeschlossener, monatlicher Grundbetrag in Höhe von CHF 600.00 zu berücksichtigen (vgl. BlSchK 2009 S. 193, sog. Kinderzuschlag). Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder gemäss Art. 323 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), die in Hausgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind hierbei grundsätzlich vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den