2.1.7 Nicht ganz klar ist, wie der Hinweis der Beschwerdeführerin zu verstehen ist, dass es sich um einen 3-Personen-Haushalt handelt und der jüngste Sohn A____ im August 2019 eine Lehre begonnen haben dürfte (act. 9). Bei der Miete ist das Betreibungsamt offensichtlich von einem 3-Personen-Haushalt ausgegangen und hat die praxisgemäss im Appenzeller Hinterland geltenden Grundsätze angewendet. Weil die Miete - wie oben (E. 2.1.5) dargelegt - keinen Eingang in die Exis- tenzminimum-Berechnung gefunden hat, erübrigen sich allerdings weitere Bemerkungen zu dieser Position.