Dieser monatliche Grundbetrag ist indessen als unverrückbare Grösse zu verstehen, deren einzelne Bestandteile betragsmässig variieren können, deren Gesamtsumme aus Praktikabilitätsgründen jedoch auf einen fixen Grundbetrag festgelegt wurde. Dies folgt aus der Literatur, indem der Effektivitätsgrundsatz einzig für die Zuschläge zum Grundbetrag ausdrücklich festgehalten wird (d.h. die Zuschläge dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG).