Seite 8 Hingegen ergibt sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz nicht, welcher Teilbetrag von den CHF 1‘700.00 für Telefongebühren zu reservieren und deshalb nicht pfändbar ist. Dieser monatliche Grundbetrag ist indessen als unverrückbare Grösse zu verstehen, deren einzelne Bestandteile betragsmässig variieren können, deren Gesamtsumme aus Praktikabilitätsgründen jedoch auf einen fixen Grundbetrag festgelegt wurde.