2.1.6 Den Grundbedarf setzte das Betreibungsamt auf CHF 1‘700.00 fest (act. 7/4, S. 5). Dieser Betrag entspricht exakt der Zahl, welche die oben erwähnten Richtlinien zur Berechnung des Notbedarfs als Grundbedarf für ein Ehepaar vorsehen. Dieser ist zur Deckung der monatlichen Kosten gedacht, die für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. anfallen (vgl. BlSchK 2009 S. 193). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.