In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar schon Bestrebungen bestanden, das betreibungsrechtliche Existenzminimum dem sozialhilferechtlichen anzugleichen (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Letztlich wurde dies jedoch abgelehnt und die generelle Festlegung des Existenzminimums in der Zwangsvollstreckung wie bisher der kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. dem Bundesrat als oberster Aufsichtsbehörde überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_246/2008 vom 19. Mai 2008 E. 4.2; BlSchK 2001, 139).