Bestimmt wird die existentielle Untergrenze durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der bereits erwähnten, von der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien. Die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (www.betreibung-konkurs.ch) schlägt den kantonalen Aufsichtsbehörden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums vor, die jeweils von einer grossen Mehrheit der Kantone übernommen werden (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 22 zu Art. 93 SchKG).