G. Mit Eingabe vom 23. November 2019 (Postaufgabe, act. 2) reichte X_____ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 13. November 2019 ein, welches diese am 25. November 2019 zuständigkeitshalber an das Obergericht übermittelte (act. 1). Die Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes datiert vom 29. November 2019 (act. 6); der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 6. Januar 2020 beim Obergericht ein (act. 9).