1. Die Abzahlungsschulden in Höhe von CHF 200.00 pro Monat seien vorab vom überzähligen Existenzminimum abzuziehen und der Betrag sei an die Gläubigerin zu überweisen. 2. In der Pfändungsurkunde nicht erwähnte Gegenstände (namentlich ein Opel Kadett und eine Luxusuhr) seien zu verwerten. b) des Betreibungsamtes (sinngemäss): 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei der Schuldner zu seinen weiteren, dem Betreibungsamt nicht mitgeteilten Einkünften neu zu befragen. c) des Beschwerdegegners: (kein Antrag) Sachverhalt und Prozessgeschichte