2.2.1. Der Zahlungsbefehl ist doppelt auszufertigen. Eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Darüber, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde sowie über den Inhalt des Rechtsvorschlags, ist der Gläubiger mittels des für ihn bestimmten Exemplars des Zahlungsbefehls zu informieren (Art. 76 Abs. 1 SchKG).