Die Betriebene hätte sich den Rechtsvorschlag auch bescheinigen lassen (Art. 74 Abs. 3 SchKG) oder diesen zum Beweis eingeschrieben erheben können. Verzichte sie darauf und könne sie die Erhebung des Rechtsvorschlags nicht beweisen, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Weil der Beweis, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde nicht erbracht sei, hätte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren nicht zurückweisen dürfen. Die „Rückweisungsverfügung“ vom 11. September 2018 sei deshalb aufzuheben.