Seite 4 erhoben worden sei, erscheine dies nicht glaubwürdig, sondern sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Anzumerken sei, dass D___, der den Zahlungsbefehl in Empfang genommen habe, öfters mit Betreibungen zu tun habe. Er hätte folglich wissen müssen, wie korrekt vorzugehen sei und sich als Ausfluss seiner Sorgfaltspflicht vergewissern müssen, dass der Rechtsvorschlag auf dem Gläubiger- und Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls vermerkt werde. Die Betriebene hätte sich den Rechtsvorschlag auch bescheinigen lassen (Art.