Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 3. September 2018 zugestellt (AB 18 8, act. 2/1). Mit Verfügung vom 11. September 2018 informierte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erhoben habe und dem Fortsetzungsbegehren zu Unrecht entsprochen worden sei. Das Versehen sei darauf zurückzuführen, dass der Zustellbeamte der Post den Rechtsvorschlag nur auf dem Schuldner-Exemplar des Zahlungsbefehls, nicht aber auf dem Gläubiger-Exemplar vermerkt habe. Nachträgliche Abklärungen der Post hätten jedoch ergeben, dass anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben worden sei.