{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2019-01-08", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-18-9_2019-01-08.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2019/OG-20190108-AB-18-9-20190221.pdf", "Checksum": "15de35b0d10c169316a1eb92a410e255"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-18-9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 08.01.2019 OG AB-18-9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 8. 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AB 18 9\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___ GmbH\n\nBeschwerdegegnerin B___ AG\nvertreten durch: RA B1___ und RA B2___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin\n1. Die Verfügung des Betreibungsamts C___ vom 11. September 2018 sei\naufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamts.\n\nb) der Beschwerdegegnerin\n1. Die Beschwerde vom 21. September 2018 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nc) des beschwerdebeklagten Amtes\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Überblick\n\nIn der Betreibung Nr. XXXXXXX wurde der Beschwerdegegnerin am 6. August 2018 der\nZahlungsbefehl zugestellt. Die Empfangnahme erfolgte durch den Angestellten D___ (act.\n3/1). Am 28. August 2018 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren (act.\n3/3), welchem das Betreibungsamt am 29. August 2018 mit Ausfertigung der\nKonkursandrohung entsprach. Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 3. September\n2018 zugestellt (AB 18 8, act. 2/1). Mit Verfügung vom 11. September 2018 informierte\ndas Betreibungsamt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin\nRechtsvorschlag erhoben habe und dem Fortsetzungsbegehren zu Unrecht entsprochen\nworden sei. Das Versehen sei darauf zurückzuführen, dass der Zustellbeamte der Post\nden Rechtsvorschlag nur auf dem Schuldner-Exemplar des Zahlungsbefehls, nicht aber\nauf dem Gläubiger-Exemplar vermerkt habe. Nachträgliche Abklärungen der Post hätten\njedoch ergeben, dass anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag\nerhoben worden sei. Aus diesem Grund ordnete das Betreibungsamt die „Rückweisung\ndes Fortsetzungsbegehrens“ an (act. 3/5). Nahezu zeitgleich, am 12. September 2018,\nerhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Obergericht gegen die bereits\nergangene Konkursandrohung (AB 18 8, act. 1). Die Beschwerdeführerin ihrerseits erhob\nam 21. September 2018 Beschwerde gegen die „Rückweisungsverfügung“ vom\n11. September 2018 (act. 1).\n\nSeite 2\nB. Prozessverlauf\n\nMit Verfügung vom 27. September 2018 forderte das Obergericht die Beschwerdegegnerin sowie das beschwerdebeklagte Amt zu Stellungnahme auf (act. 6). Die\nStellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes erfolgte am 28. September 2018 (act. 7)\nund die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2018 (act. 8). Mit\nVerfügung vom 10. Oktober 2018 teilte das Obergericht den Verfahrensbeteiligten mit,\ndass es keinen zweiten Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung\ndurchzuführen gedenke (act. 10). Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurden die\nParteien darüber informiert, dass über die Beschwerde anlässlich der Sitzung vom\n8. Januar 2019 beraten werde. Gleichzeitig wurde den Beteiligten die Zusammensetzung\ndes Gerichts bekannt gegeben (act. 12).\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1. Prozessvoraussetzungen\n\n1.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,\nSR 281.1) kann, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen\nKlage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei\nder Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwere\ngeführt werden. Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gilt jede Handlung, welche\ndas Vollstreckungsverfahren weiterführt, nach aussen in Erscheinung tritt und von einem\nBetreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen wurde\n(FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit: Kommentar zu den\nArtikeln 13-30 SchKG, 2000, N 46 zu Art. 17 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet\nsich gegen die „Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens“ vom 11. September 2018\n(act. 4). Hierbei handelt es sich ohne weiteres um eine Verfügung im Sinne von Art. 17\nAbs. 1 SchKG. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt liegt damit vor.\n\n1.1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung mehr als die\nAllgemeinheit berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nAbänderung hat. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur\nBeschwerde legitimiert.\n\nSeite 3\n1.1.3. Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalt hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nDie Verfügung datiert vom 11. September 2018 (act. 4). Die Beschwerdeaufgabe vom\n21. September 2018 erfolgte folglich innert Frist.\n\n"}