2.1.4. Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, wurden die eingegangenen Lohnpfändungen im Durchschnitt nach ca. 3 – 4 Monaten an sie weitergeleitet. Dass sie aus der Betreibung Nr. 20164029 (Lohnpfändung vom 12. Juni 2017 bis 12. Juni 2018) während fast einem Jahr keine Zahlungen erhalten hat, liegt daran, dass zunächst die vorgehenden Pfändungsgruppen (Pfändungsgruppe Nr. 20160865 [Lohnpfändung vom 18. November 2016 bis zum 18. November 2017]); Pfändungsgruppe Nr. 20170042 [Lohnpfändung vom 14. März 2017 bis zum 14. März 2018]) befriedigt werden mussten (act. 4 S. 4; Art. 110 Abs. 3 SchKG).