2.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihren Ex-Mann jährlich 2 - 3 Mal wegen ausstehendem Kindesunterhalt betrieben habe. Bis das Geld überwiesen worden sei, hätte sie durchschnittlich 3 – 4 Monate warten müssen. Der Lohn sei aber auch schon ein Jahr lang einbehalten worden. Dies erachte sie als ungebührlich lang. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass der Schuldner in der Baubranche arbeite, welche sehr witterungsabhängig sei. In den Wintermonaten habe er nur wenig Arbeit, weshalb sein Lohn geschmälert und die Pfändungsquote entsprechend tief sei. Bei variablem Lohn stehe dem Schuldner ein Ausgleich zu.