Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17 – 21 SchKG sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 13 Abs. 2 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Neue Tatsachen und Beweismittel können als Ausfluss der Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff.