Seite 8 liegend offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin hat bereits weitere Betreibungen angekündigt (vgl. act. 1 S. 2), anlässlich derer sich erneut die Frage nach der zulässigen Dauer zur Vornahme von Zahlungsweiterleitungen durch das Betreibungsamt stellen wird. Ein aktuelles und praktisches Interesse ist deshalb zu bejahen. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist die Aufsichtsbehörde, welche sich aus drei Mitgliedern des Obergerichts zusammensetzt (Art. 24 Abs. 1 lit. d JG; Art. 10 Abs. 1 EG SchKG).