4 S. 2 f). Ob das Betreibungsamt bei diesen Betreibungen dem Privileg der Forderung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In der Betreibung Nr. 20171275, anlässlich welcher der Lohn vom 31. August 2017 bis zum 31. August 2018 gepfändet worden ist, konnten bisher Zahlungen im Betrag von Fr. 460.00 vereinnahmt werden. Dieser Betrag wurde vollständig an die Beschwerdeführerin überwiesen (act. 4 S. 4; Fr. 4‘144.30 [ursprüngliche Forderung] – Fr. 460.00 [Zahlung] = Fr. 3‘684.30 [Restforderung]).