110 Abs. 3 SchKG). Sollte der Sachbearbeiter diesbezüglich tatsächlich falsch informiert haben, rechtfertigt dies keine Sanktionen, handelt es sich beim Betreibungsamt doch nicht um eine Rechtsberatungsstelle. Zu prüfen bleibt, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Forderungsprivileg im Verfahren keine Rechnung getragen wurde. Der Stellungnahme des Betreibungsamtes lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nr. 20160630, Nr. 20161053, 2016249 und 20164029 jeweils vollständig befriedigt wurde (act. 4 S. 2 f).