2.3.2 Wenn das Betreibungsamt ausführt, dass es sich stets korrekt verhalten habe, bestreitet es sinngemäss den Vorwurf des unfreundlichen Verhaltens. Was genau gesagt wurde, lässt sich heute nicht mehr rekonstruieren. Der Vorwurf bleibt damit unbewiesen. Eine unbewiesene Behauptung vermag keine disziplinarischen Sanktionen zu rechtfertigen. Davon abgesehen dürfen auch Staatsangestellte gelegentlich schlechte Laune haben, ohne deswegen gleich bestraft zu werden. Dies zumindest so lange, als keine Ehrverletzungen fallen. Dass solche geäussert worden sind, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.