Im Schreiben sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass auf die Pfändung der Liegenschaft verzichtet worden sei, weil bisher sämtliche Betreibungen des Schuldners über die laufenden Lohnpfändungen hätten gedeckt werden können. Zumal das bewegliche vor dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden sei (Art. 95 Abs. 2 SchKG), habe es keine Veranlassung gegeben, eine kostspielige Pfändung der Liegenschaft vorzunehmen. Das Betreibungsamt habe sich stets korrekt verhalten. Insbesondere sei das Pfändungsprivileg der Beschwerdeführerin stets beachtet worden.