Das Betreibungsamt räumt ein, dass D___ ohne Erfolg versucht habe, die Fragen der Beschwerdeführerin zu beantworten. C___ habe daraufhin die Beschwerdeführerin zurückgerufen. Diese hätte seine Informationen nicht anhören wollen. Deshalb sei die Beantwortung der Anfrage noch gleichentags schriftlich erfolgt. Im Schreiben sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass auf die Pfändung der Liegenschaft verzichtet worden sei, weil bisher sämtliche Betreibungen des Schuldners über die laufenden Lohnpfändungen hätten gedeckt werden können.