Am Ende habe er ihr noch mitgeteilt, dass Kindesunterhalt keine privilegierte Forderung sei, obwohl im Gesetz gegenteiliges stehe. Um die Wogen etwas zu glätten, habe ihr daraufhin C___ angerufen. Dieser habe gesagt, dass ihr Ex-Mann nicht so viel abgeben könne, weil dessen Frau im Mutterschutz sei. Das müsse sie verstehen und sie solle doch noch etwas Geduld haben. Alle anderen Gläubiger seien jetzt bedient und sie würde ja noch Fr. 700.00 von Fr. 3‘500.00 bekommen. Das Betreibungsamt räumt ein, dass D___ ohne Erfolg versucht habe, die Fragen der Beschwerdeführerin zu beantworten.