2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Morgen des 9. Juli 2018 mit D___, dem Sachbearbeiter des Betreibungsamts, telefoniert zu haben. Dabei sei sie von diesem sehr unfreundlich darauf hingewiesen worden, nicht die einzige Gläubigerin zu sein. Zudem hätte er ihr keine Auskunft geben können, wie hoch der Kostenvorschuss für die Einpfändung des Grundstücks ihres Ex-Mannes in etwa wäre. Weiter habe er nicht gewusst, wie lange die Buchhaltung für die nächste Abrechnung brauche. Am Ende habe er ihr noch mitgeteilt, dass Kindesunterhalt keine privilegierte Forderung sei, obwohl im Gesetz gegenteiliges stehe.